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Untertöllern (Bahnhofstraße) – Diebstahl der Verkehrsschilder

Als erstes möchten wir darauf hinweisen, dass nach wie vor Absturzgefahr im betroffenen Bereich besteht und das Fahrverbot weiterhin für mehrspurige KFZ gilt.

Im Zuge der routinemäßigen Straßenkontrolle ist aufgefallen, dass die Verkehrsschilder inklusive der Steher und Montageschellen fehlen. Diese konnten aber trotz intensiver Suche nicht mehr gefunden werden.
Tatzeitpunkt zwischen Fr. 30.1.2026 und Di. 3.2.2026,
Schaden ca. 800-1000 EURO
Sollten Sie irgendwo Straßenschilder bemerken, wo diese nicht hingehören, ersuchen wir um kurze Information.

Den TäterInnen teilen wir mit, dass eine Anzeige an die Polizei Ferlach erfolgt.

Ist es das Wert?

Sachbeschädigung: Da Verkehrszeichen im Eigentum des Straßenerhalters (Gemeinde, Land, ASFINAG) stehen, stellt das gewaltsame Entfernen oder Beschmieren eine Sachbeschädigung dar.

Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB): Das ist der gravierendere Tatbestand. Wenn durch das Fehlen eines Schildes (z. B. ein Stopp-Schild oder ein Vorrang-Geben-Schild) ein Unfall provoziert wird oder Menschen konkret gefährdet werden, ist dies strafbar.

Gemeingefährdung (§ 176, 177 StGB): In extremen Fällen, wenn durch das Entfernen eine Gefahr für eine große Zahl von Menschen entsteht, kann sogar dieser schwere Tatbestand erfüllt sein.

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen nur von den zuständigen Behörden angebracht oder entfernt werden. Wer unbefugt ein Zeichen entfernt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Zusätzlich zu den Geld- oder Freiheitsstrafen kommen oft hohe zivilrechtliche Forderungen auf den Verursacher zu:

Reparaturkosten: Die Kosten für das neue Schild, das Material und die Montage durch den Bauhof müssen ersetzt werden.

Regressansprüche bei Unfällen: Passiert aufgrund des fehlenden Schildes ein Unfall, kann die Versicherung des Täters die Zahlung verweigern oder Regress fordern. Der Täter haftet dann unter Umständen mit seinem Privatvermögen für Personen- und Sachschäden der Unfallopfer.